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| Description |
Wappen der Gemeinde Kloster in der Steiermark
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| Source |
Wappenurkunde nach dem steiermärkischen Gemeindegesetz. Danke m3 für die Datei.
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| Date |
23. September 2007
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| Author |
Land Steiermark (Wappenurkunde. Entwerfer: Dr. Gernot Peter Obersteiner, Graz. Angabe laut: Geschichte und Topographie des Bezirkes Deutschlandsberg. Zweiter Teilband. Bezirkslexikon. Steiermärkisches Landesarchiv und Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, 2005. Seite 171. ISBN 3-901938-15-X). Datei konvertiert durch Josef Moser und krisi.
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Permission
(Reusing this image) |
amtliches Werk, Wappen.
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[edit] Lizenz
Diese Datei oder Bestandteile davon stellen ein amtlich verliehenes Wappen dar. Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verwendung gegebenfalls durch andere rechtliche Bestimmungen außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein.
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Dieses Wappen ist ein steiermärkisches Gemeindewappen nach dem Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 115/1967 in der jeweils geltenden Fassung (derzeit Nr. 49/2004) bzw. an dessen Stelle tretende Bestimmungen. Für die rechtliche Bedeutung und Verwendung gilt § 4 dieses Gesetzes, im Sinn dieser Bestimmung wird das Wappen verwendet, um die Gemeinde zu bezeichnen. Ein anderer Zweck (Führung) ist damit nicht verbunden:
„§ 4. Gemeindewappen (1) Das Recht zur Führung von Gemeindewappen verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. Das Recht ist zu verleihen, wenn das Wappen mit dem Namen der Gemeinde oder den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde in Beziehung steht, den heraldischen Grundsätzen entspricht und mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich ist. (2) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. (3) Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. (4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist. (5) Die unbefugte Führung eines Gemeindewappens stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 363 Euro zu ahnden.“
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| Date/Time | Dimensions | User | Comment |
| current | 17:46, 23 September 2007 | 535×678 (848 KB) | Josef Moser | |
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